Wegzugsbesteuerung legal vermeiden: was wirkt und was nicht
Beteiligungsschwelle, Siebenjahresschwelle, Ratenzahlung, Rückkehrregelung, Einbringung, Stiftung. Und warum Schenkung ins Ausland und Briefkastenholding genau in den Tatbestand laufen.
Zuletzt geprüft 2026-08-20Nächste Prüfung 2026-11-206 offizielle Quellen
Es gibt keinen Trick, der § 6 AStG abschaltet. Was es gibt, sind Konstellationen, in denen der Tatbestand von vornherein nicht erfüllt ist, und Gestaltungen, die den Zeitpunkt oder die Bemessungsgrundlage verändern. Beides muss vor dem Wegzug stehen und beides muss echt sein.
Die Trennlinie ist nicht "legal oder illegal", sondern "gewollt oder nachträglich behauptet". Eine Struktur, die nur auf dem Papier existiert, scheitert nicht an § 6 AStG, sondern an § 42 AO und an der Frage, wer die Gesellschaft tatsächlich leitet.
Was tatsächlich außerhalb des Tatbestands liegt
Unter einem Prozent bleiben. § 6 Abs. 1 AStG verweist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Beteiligungsschwelle liegt bei einem Prozent, gemessen innerhalb der letzten fünf Jahre. Wer nie darüber lag, ist nicht betroffen. Wer darüber lag und rechtzeitig darunter geht, ist es dennoch: der Fünfjahreszeitraum blickt zurück, nicht nach vorn.
Die Siebenjahresschwelle nicht erreichen. § 6 Abs. 2 AStG verlangt sieben Jahre unbeschränkter Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf. Für Zugezogene, die noch nicht so lange in Deutschland sind, ist das eine reale Grenze. Für jemanden, der sein Leben in Deutschland verbracht hat, ist sie es nicht.
Keine Kapitalgesellschaftsanteile halten. Der Tatbestand erfasst Anteile an Kapitalgesellschaften. Betriebsvermögen, Immobilien und Personengesellschaftsanteile folgen anderen Regeln, teilweise mit eigenen Entstrickungstatbeständen. Das ist kein Freibrief, sondern ein Hinweis darauf, dass die Vermögensstruktur die Wegzugsrechnung mitbestimmt und in die Beratung gehört.
Was den Zeitpunkt oder die Höhe verändern kann
Die folgenden Ansätze werden in der Beraterschaft ernsthaft diskutiert. Wir stellen sie dar, ohne einen davon zu empfehlen, weil die Beurteilung von Details abhängt, die wir nicht kennen und nicht beurteilen dürfen.
| Ansatz | Idee | Der Haken |
|---|---|---|
| Wegzug vor der Wertsteigerung | Besteuert wird der Zuwachs bis zum Wegzugsstichtag. Wer früh geht, hat weniger stille Reserven. | Erfordert, dass man vor dem Erfolg auswandert, was selten der Zeitpunkt ist, zu dem Menschen auswandern wollen. |
| Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 | Sieben zinslose Jahresraten statt einer Zahlung. | In der Regel nur gegen Sicherheitsleistung; sofortige Fälligkeit bei Veräußerung, Übertragung, Insolvenz, Pflichtverletzung oder Ausschüttungen über einem Viertel des Werts. |
| Rückkehrregelung nach § 6 Abs. 3 | Der Anspruch entfällt bei Rückkehr binnen sieben Jahren, verlängerbar um höchstens fünf. | Setzt eine fortbestehende Rückkehrabsicht voraus. Passt schlecht zu einer dauerhaften Auswanderung und ist mitteilungspflichtig, sobald sie wegfällt. |
| Einbringung in eine Personengesellschaft | Die Anteile werden vor dem Wegzug in ein inländisches Betriebsvermögen überführt, an dem Deutschland das Besteuerungsrecht behält. | Verlagert das Problem in das Entstrickungsrecht und in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG. Funktioniert nur, wenn eine echte betriebliche Struktur mit Substanz dahintersteht. |
| Familienstiftung | Die Anteile werden vor dem Wegzug übertragen, sodass die natürliche Person sie beim Wegzug nicht mehr hält. | Löst Schenkungsteuer aus, bindet das Vermögen dauerhaft, und § 15 AStG rechnet Einkünfte ausländischer Familienstiftungen dem Stifter zu. |
Was nicht funktioniert
Die Anteile kurz vor dem Wegzug unentgeltlich ins Ausland übertragen. Genau das ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG: die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person steht der Veräußerung gleich. Der Vorgang, der die Steuer vermeiden soll, ist selbst der Auslöser.
Eine Auslandsholding ohne Substanz zwischenschalten. Wenn die Gesellschaft keine eigenen Räume, kein Personal und keine eigene Entscheidungsbildung hat, liegt die Geschäftsleitung nach § 10 AO dort, wo tatsächlich entschieden wird. Dann ist sie unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig in Deutschland, und zusätzlich stehen § 42 AO und die Hinzurechnungsbesteuerung im Raum.
Sich abmelden und den Rest lassen, wie er ist. Die Abmeldung nach § 17 BMG ist eine melderechtliche Handlung. Steuerlich entscheiden § 8 AO (Wohnsitz) und § 9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt). Wer eine jederzeit nutzbare Wohnung behält, bleibt regelmäßig unbeschränkt steuerpflichtig, und dann ist der Wegzugstatbestand gar nicht erst eingetreten. Das klingt zunächst gut, ist es aber nicht: Sie haben dann alle laufenden deutschen Pflichten und obendrein eine paraguayische Struktur, die nichts bewirkt.
Eine paraguayische Cédula als Nachweis vorlegen und hoffen. Eine ausländische Aufenthaltskarte ist Beweismaterial in einer Gesamtwürdigung, kein Statuswechsel. Was zählt, sind Wohnsitzaufgabe, tatsächliche Anwesenheit, Familie, wirtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Die Reihenfolge, die in der Praxis trägt
- Bestandsaufnahme, mindestens ein Jahr vorher. Welche Beteiligungen, seit wann, mit welchen Anschaffungskosten, welcher Fondsbestand, welche Immobilien.
- Bewertung klären, bevor das Finanzamt sie klärt. Der gemeine Wert ist der Streitpunkt. Eine eigene, methodisch begründete Bewertung ist eine bessere Ausgangslage als eine Schätzung im Nachhinein.
- Liquidität für die erste Rate und die Sicherheitsleistung planen. Das ist der Punkt, an dem gute Pläne scheitern.
- Den Wohnsitz wirklich aufgeben. Wohnung auflösen oder unbefristet fremdvermieten, Umzug dokumentieren, Verträge beenden. Halbe Lösungen erzeugen doppelte Ansässigkeit ohne Abkommen, das sie auflöst.
- Erst danach die Struktur im Zielland aufbauen. Residencia, Cédula, Konto, Steuernummer. Siehe Voraussetzungen und Ablauf.
Und der Sonderfall, der oft vergessen wird
Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 gibt es eine eigene Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile im Privatvermögen, § 19 Abs. 3 InvStG. Sie greift ohne jede Unternehmensbeteiligung, allein aufgrund der Größe des Depots. Wer bei § 6 AStG unter der Schwelle bleibt, kann dort trotzdem betroffen sein: ETF-Depot und Fondsanteile.
Was hier nicht steht. Keine Empfehlung für eine der oben genannten Gestaltungen, keine Aussage darüber, ob eine bestimmte Struktur im Einzelfall anerkannt wird, und keine Position zu den Verfahren, in denen die Neufassung des § 6 AStG unionsrechtlich angegriffen wird. Wir sind eine paraguayische Residenzkanzlei. Diese Seite ist dazu da, dass Sie mit einem deutschen Steuerberater die richtigen Punkte durchgehen, nicht dazu, ihn zu ersetzen.
Weiterlesen: § 6 AStG im Detail, die zehn Jahre nach dem Wegzug, und auf Englisch what Paraguayan residency does not solve.
Häufige Fragen
- Kann ich die Anteile vor dem Wegzug verschenken?
- Das ist genau der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG: Die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person steht der Veräußerung gleich. Der Vorgang, der die Steuer vermeiden soll, löst sie aus.
- Hilft eine Holding im Ausland?
- Nur mit echter Substanz. Fehlen Räume, Personal und eigene Entscheidungsbildung, liegt die Geschäftsleitung nach § 10 AO dort, wo tatsächlich entschieden wird, mit unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland. Zusätzlich stehen § 42 AO und die Hinzurechnungsbesteuerung im Raum.
- Reicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt?
- Nein. Die Abmeldung nach § 17 BMG ist Melderecht. Steuerlich entscheiden § 8 AO über den Wohnsitz und § 9 AO über den gewöhnlichen Aufenthalt. Eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland begründet regelmäßig weiter einen Wohnsitz.
- Bin ich sicher, wenn ich keine GmbH-Anteile habe?
- Nicht zwingend. Seit 2025 gilt nach § 19 Abs. 3 InvStG eine eigene Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile im Privatvermögen, ab einem Prozent der ausgegebenen Anteile in den letzten fünf Jahren oder ab 500.000 Euro Anschaffungskosten.
Ob Paraguay für Sie funktioniert, hängt daran, wie Sie verdienen
Nicht nur daran, wo Sie wohnen. Wir gehen Ihre Lage mit Ihnen durch, einschließlich der Fälle, in denen eine paraguayische Residencia nicht das Ergebnis bringt, das sich Leute davon versprechen. Das ist allgemeine Information und keine Steuerberatung: Zum deutschen Steuerrecht brauchen Sie einen deutschen Steuerberater. Ein Hinweis vorab: Diese Leitfäden sind auf Deutsch, unser Service ist es nicht. Das Erstgespräch, die Betreuung und der gesamte Schriftverkehr finden auf Englisch statt. Wenn Sie eine Beratung auf Deutsch brauchen, buchen Sie hier bitte nicht.
Quellen
Jede rechtliche Aussage, jede Gebühr und jeder Verfahrensschritt auf dieser Seite stammt aus den unten genannten Quellen und wurde am 2026-08-20 geprüft. Ändern sie sich, ändert sich diese Seite.
- § 6 AStG — Besteuerung des Vermögenszuwachses (Gesetze im Internet) — Wegzugsbesteuerung: Tatbestände in Absatz 1, sieben von zwölf Jahren in Absatz 2, Rückkehrregelung in Absatz 3, sieben Jahresraten in Absatz 4, Mitwirkungspflichten in Absatz 5
- § 17 EStG — Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Gesetze im Internet) — Die Beteiligungsschwelle von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre
- § 19 InvStG — Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (Gesetze im Internet) — Absatz 3: Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile im Privatvermögen ab 1 Prozent der ausgegebenen Anteile in fünf Jahren oder ab 500.000 Euro Anschaffungskosten, mit entsprechender Anwendung des § 6 AStG
- § 8 AO — Wohnsitz (Gesetze im Internet) — Wohnsitz bei Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die auf Beibehaltung und Benutzung schließen lassen
- § 9 AO — gewöhnlicher Aufenthalt (Gesetze im Internet) — Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen; stets bei mehr als sechs Monaten zusammenhängend
- § 17 BMG — An- und Abmeldung (Gesetze im Internet) — Die melderechtliche Abmeldepflicht beim Auszug aus einer Wohnung
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