Wegzugsbesteuerung für ETF-Depot und Fondsanteile
Die Vorschrift, die private Anleger überrascht: Schwellen, die Verweisung auf § 6 AStG, die Teilfreistellung und der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Depotwert.
Zuletzt geprüft 2026-08-20Nächste Prüfung 2026-11-204 offizielle Quellen
Seit 2025 gibt es eine Wegzugsbesteuerung für Fondsanteile. § 19 Abs. 3 InvStG stellt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich, wenn die Anteile im Privatvermögen liegen. Dafür brauchen Sie keine Unternehmensbeteiligung und keine GmbH.
Die Schwelle ist alternativ, nicht kumulativ. Betroffen ist, wer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Prozent der ausgegebenen Anteile eines Fonds hielt, oder im Zeitpunkt des Wegzugs Anteile an einem Fonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen. Für private Anleger ist praktisch immer die zweite Variante die relevante.
Warum diese Vorschrift viele überrascht
Die Wegzugsbesteuerung galt jahrelang als Unternehmerthema. Wer keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft hielt, hatte mit § 6 AStG nichts zu tun und konnte die Frage überspringen. Für Wegzüge ab dem Jahr 2025 stimmt das nicht mehr. Der Gesetzgeber hat dieselbe Systematik in das Investmentsteuergesetz übernommen, und sie greift bei einem gewöhnlichen Wertpapierdepot.
Wer über zwanzig Jahre monatlich in einen breiten Aktien-ETF eingezahlt hat, kann Anschaffungskosten in dieser Größenordnung erreichen, ohne sich je als jemand gesehen zu haben, den internationales Steuerrecht betrifft.
Der Wortlaut, weil es auf ihn ankommt
§ 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG stellt der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich, soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält:
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person,
- nachrangig: den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am Veräußerungsgewinn.
Satz 2 macht die Anwendung von zwei Bedingungen abhängig. Erstens muss die Summe der nach § 19 Abs. 1, § 22 und § 56 InvStG ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv sein. Ein Depot, das insgesamt im Verlust steht, löst nichts aus. Zweitens muss der Anleger entweder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten haben, oder im Zeitpunkt der fingierten Veräußerung Anteile halten, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen.
Satz 3 erklärt § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 5 AStG für entsprechend anwendbar. Das ist der wichtigste Satz der ganzen Vorschrift, denn er zieht den gesamten Apparat des Außensteuergesetzes herüber.
Was durch den Verweis mitgilt
| Aus § 6 AStG übernommen | Bedeutung für das Depot |
|---|---|
| Absatz 2: sieben von zwölf Jahren | Auch hier gilt die persönliche Schwelle. Wer weniger als sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, fällt nicht darunter. |
| Absatz 3: Rückkehrregelung | Der Anspruch entfällt bei Rückkehr binnen sieben Jahren, verlängerbar um höchstens fünf, unter den dort genannten Bedingungen. |
| Absatz 4: sieben Jahresraten | Ratenzahlung auf Antrag, unverzinst, in der Regel gegen Sicherheitsleistung, mit sofortiger Fälligkeit bei Verkauf oder Übertragung. |
| Absatz 5: Mitwirkungspflichten | Jährliche elektronische Anschriftenmitteilung bis zum 31. Juli und Bestätigung der Zurechnung, plus Anzeige der schädlichen Ereignisse binnen eines Monats. |
Bei der entsprechenden Anwendung treten nach § 19 Abs. 3 Satz 4 InvStG die Ausschüttungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Abs. 1 InvStG an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Für den Fall der fingierten Veräußerung ist nach Satz 5 keine Kapitalertragsteuer zu erheben, was bedeutet: Die Bank zieht nichts ab, die Sache läuft über die Veranlagung, und die Verantwortung liegt bei Ihnen.
Wie der Gewinn ermittelt wird
Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Investmentanteilen im Privatvermögen ist nach § 19 Abs. 1 InvStG § 20 Abs. 4 EStG entsprechend anzuwenden, § 20 Abs. 4a EStG dagegen nicht. Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern, und zwar in voller Höhe, ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 InvStG.
Die Teilfreistellung selbst bleibt bestehen. Bei Aktienfonds und Mischfonds bleibt ein gesetzlich festgelegter Anteil des Gewinns außer Ansatz, gestaffelt nach der Aktienquote des Fonds und danach, ob die Anteile im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden. Wir nennen hier keine Prozentsätze, weil die Staffel mehrere Fallgruppen kennt und die Zuordnung eines konkreten Fonds eine Prüfung der Anlagebedingungen verlangt. Ihr Steuerberater rechnet das mit den Fondsdaten Ihres Depotauszugs.
Die Fallen, die in der Praxis auffallen
Anschaffungskosten, nicht Depotwert. Die 500.000-Euro-Schwelle stellt auf die Anschaffungskosten ab, nicht auf den Kurswert. Ein Depot mit 700.000 Euro Marktwert und 380.000 Euro Einstandskosten liegt darunter. Ein Depot mit 520.000 Euro Einstandskosten und 480.000 Euro Marktwert liegt darüber, löst aber wegen der Positivbedingung in Satz 2 Nr. 1 möglicherweise dennoch nichts aus. Diese beiden Größen werden im Netz regelmäßig verwechselt.
Pro Fonds, nicht pro Depot. Der Wortlaut spricht von Investmentanteilen "an dem Investmentfonds". Ob die Grenze fondsbezogen oder depotbezogen zu lesen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Das ist keine akademische Frage: Sie entscheidet darüber, ob ein Anleger mit vier ETFs zu je 200.000 Euro betroffen ist oder nicht.
Aktien im Direktbestand sind etwas anderes. § 19 InvStG betrifft Investmentanteile. Einzelaktien unterhalb der Prozentschwelle des § 17 EStG fallen weder unter § 6 AStG noch unter § 19 InvStG. Nach dem Wegzug greift für sie regelmäßig das Regime des Zuzugsstaats.
Der Broker zieht nichts ein. Weil keine Kapitalertragsteuer erhoben wird, gibt es keine automatische Abwicklung. Wer den Vorgang nicht erklärt, hat nicht gespart, sondern eine Erklärungspflicht verletzt.
Was das für einen Umzug nach Paraguay bedeutet
Dass die teure Prüfung stattfindet, bevor Paraguay überhaupt eine Rolle spielt. Paraguay besteuert Kapitalerträge nach der territorialen Systematik des IRP grundsätzlich nur, soweit sie paraguayischer Quelle sind, siehe territoriale Besteuerung. Diese spätere Position ändert nichts an dem, was der deutsche Fiskus im Moment des Wegzugs festsetzt.
Praktisch heißt das: Der Depotbestand gehört genauso auf den Tisch wie die GmbH-Beteiligung, und zwar mit Anschaffungskosten, Kaufdaten und Fondsdaten, bevor ein Umzugstermin steht.
Was hier offen bleibt. Erstens die Frage, ob die 500.000-Euro-Grenze je Investmentfonds oder über alle Fonds hinweg zu prüfen ist. Der Wortlaut spricht für die fondsbezogene Lesart, und wir haben keine Verwaltungsanweisung gefunden, die das für alle Konstellationen klärt. Zweitens die Behandlung von Spezial-Investmentfonds, für die § 49 InvStG eine eigene Regelung enthält, die wir hier nicht darstellen. Beides gehört in ein Gespräch mit einem deutschen Steuerberater, bevor Sie handeln. Wir sind eine paraguayische Residenzkanzlei und geben keine Steuerberatung zu deutschem Recht.
Weiterlesen: § 6 AStG im Detail, was legal wirkt, Steuern beim Auswandern.
Häufige Fragen
- Ab welchem Depotwert greift die Wegzugsbesteuerung für Fonds?
- Die Schwelle stellt nicht auf den Depotwert ab, sondern auf die Anschaffungskosten. § 19 Abs. 3 Satz 2 InvStG verlangt entweder mindestens ein Prozent der ausgegebenen Investmentanteile innerhalb der letzten fünf Jahre oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro im Zeitpunkt der fingierten Veräußerung.
- Gilt das auch für Einzelaktien?
- Nein. § 19 InvStG betrifft Investmentanteile. Einzelaktien unterhalb der Prozentschwelle des § 17 EStG fallen weder unter § 6 AStG noch unter § 19 InvStG.
- Kann ich auch hier in Raten zahlen?
- Ja. § 19 Abs. 3 Satz 3 InvStG erklärt unter anderem § 6 Abs. 4 AStG für entsprechend anwendbar, also die sieben unverzinsten Jahresraten auf Antrag, in der Regel gegen Sicherheitsleistung, mit denselben Fälligkeitsereignissen.
- Zieht meine Bank die Steuer automatisch ein?
- Nein. § 19 Abs. 3 Satz 5 InvStG bestimmt, dass im Fall der fingierten Veräußerung keine Kapitalertragsteuer zu erheben ist. Der Vorgang läuft über die Veranlagung, und die Erklärungspflicht liegt bei Ihnen.
- Was, wenn mein Depot insgesamt im Verlust steht?
- Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvStG greift die Vorschrift nur, wenn die Summe der ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist.
Ob Paraguay für Sie funktioniert, hängt daran, wie Sie verdienen
Nicht nur daran, wo Sie wohnen. Wir gehen Ihre Lage mit Ihnen durch, einschließlich der Fälle, in denen eine paraguayische Residencia nicht das Ergebnis bringt, das sich Leute davon versprechen. Das ist allgemeine Information und keine Steuerberatung: Zum deutschen Steuerrecht brauchen Sie einen deutschen Steuerberater. Ein Hinweis vorab: Diese Leitfäden sind auf Deutsch, unser Service ist es nicht. Das Erstgespräch, die Betreuung und der gesamte Schriftverkehr finden auf Englisch statt. Wenn Sie eine Beratung auf Deutsch brauchen, buchen Sie hier bitte nicht.
Quellen
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- § 19 InvStG — Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (Gesetze im Internet) — Absatz 3: Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile im Privatvermögen ab 1 Prozent der ausgegebenen Anteile in fünf Jahren oder ab 500.000 Euro Anschaffungskosten, mit entsprechender Anwendung des § 6 AStG
- § 49 InvStG — Spezial-Investmentanteile (Gesetze im Internet) — Die eigene Regelung für Spezial-Investmentfonds
- § 6 AStG — Besteuerung des Vermögenszuwachses (Gesetze im Internet) — Wegzugsbesteuerung: Tatbestände in Absatz 1, sieben von zwölf Jahren in Absatz 2, Rückkehrregelung in Absatz 3, sieben Jahresraten in Absatz 4, Mitwirkungspflichten in Absatz 5
- § 17 EStG — Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Gesetze im Internet) — Die Beteiligungsschwelle von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre
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