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Steuern beim Auswandern aus Deutschland

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht mit ihren drei Voraussetzungen, die verbleibenden inländischen Einkünfte und der Informationsaustausch.

Zuletzt geprüft 2026-08-20Nächste Prüfung 2026-11-208 offizielle Quellen

Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beendet keine Steuerpflicht. Sie ist eine melderechtliche Handlung nach § 17 BMG. Ob Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bleiben, entscheiden § 8 AO (Wohnsitz) und § 9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt), und beide fragen nach Tatsachen, nicht nach Formularen.

Und der Wegzug ist nicht das Ende. § 2 AStG kann Sie bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzugsjahr über die normale beschränkte Steuerpflicht hinaus in Deutschland steuerpflichtig halten, wenn Sie als Deutscher in ein niedrig besteuertes Gebiet ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behalten.

Schritt eins: die unbeschränkte Steuerpflicht wirklich beenden

§ 1 Abs. 1 EStG knüpft die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beide Begriffe sind in der Abgabenordnung definiert.

§ 8 AO, Wohnsitz. Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Es kommt nicht auf die Meldung an, nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen und nicht darauf, wie viele Tage im Jahr man dort verbringt. Es kommt darauf an, ob eine Wohnung zur jederzeitigen Nutzung bereitsteht.

Das ist die Stelle, an der die meisten Auswanderungen steuerlich scheitern. Die Eigentumswohnung, die man "erst mal behält". Das Zimmer im Haus der Eltern, in dem noch Möbel stehen. Die Ferienwohnung mit eigenem Schlüssel. Wer mehrere Wohnungen hat, kann mehrere Wohnsitze haben, und einer im Inland genügt.

§ 9 AO, gewöhnlicher Aufenthalt. Diesen hat, wer sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.

Praktisch bedeutet das für einen Umzug nach Paraguay: Wohnung auflösen oder langfristig und ohne Rückgriffsrecht vermieten, Zugang tatsächlich aufgeben, den Umzug dokumentieren, und die Aufenthaltstage in Deutschland danach begrenzen und belegen können.

Schritt zwei: § 2 AStG, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Diese Vorschrift ist im deutschsprachigen Auswanderungsnetz unterrepräsentiert, obwohl sie mehr Menschen trifft als § 6 AStG. Sie greift, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

  1. Persönlich. Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Die Staatsangehörigkeit ist Tatbestandsmerkmal.
  2. Zielland. Ansässigkeit in einem ausländischen Gebiet, in dem die Person mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder Ansässigkeit in keinem ausländischen Gebiet.
  3. Inlandsbindung. Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.

Liegt alles vor, ist die Person bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endete, über die beschränkte Steuerpflicht hinaus mit allen Einkünften steuerpflichtig, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AStG gilt das nur für Veranlagungszeiträume, in denen diese Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.

Was "niedrige Besteuerung" bedeutet

§ 2 Abs. 2 AStG definiert das mit einem Vergleichsmaßstab: Niedrige Besteuerung liegt vor, wenn die Belastung durch die im ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer bei einer dort ansässigen unverheirateten Person mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro um mehr als ein Drittel geringer ist als die deutsche Belastung unter sonst gleichen Bedingungen. Alternativ genügt nach Nummer 2 eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumte Vorzugsbesteuerung, die die Belastung erheblich mindern kann.

In beiden Fällen gibt es einen Gegenbeweis: Die Person kann nachweisen, dass die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer betragen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht anfiele.

Für Paraguay ist die Prüfung im Ergebnis wenig überraschend. Ein Staat, dessen Einkommensteuer für natürliche Personen territorial ausgestaltet ist und dessen Spitzensatz zweistellig niedrig liegt, wird die Drittelgrenze in typischen Konstellationen reißen. Wir formulieren das bewusst vorsichtig, weil der Vergleich einkommensabhängig geführt wird und nicht pauschal.

Was "wesentliche wirtschaftliche Interessen" heißt

§ 2 Abs. 3 AStG nennt drei alternative Tatbestände:

NummerVoraussetzung
1Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs; als Kommanditist mehr als 25 Prozent der Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; oder eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft.
2Die nicht ausländischen Einkünfte betragen im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent sämtlicher Einkünfte oder übersteigen 62.000 Euro.
3Das Vermögen, dessen Erträge nicht ausländische Einkünfte wären, beträgt zu Beginn des Veranlagungszeitraums mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens oder übersteigt 154.000 Euro.

Nummer 1 ist der Grund, warum § 6 AStG und § 2 AStG oft zusammen auftreten: Wer eine Beteiligung ab einem Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft behält, erfüllt die Inlandsbindung, auch wenn er die Wegzugsteuer gezahlt hat. Nummer 3 ist der Grund, warum eine vermietete Wohnung in Deutschland den Wegzug steuerlich teurer machen kann, als sie an Miete einbringt.

Die Rechtsfolge im Detail

Nach § 2 Abs. 5 AStG kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt, wobei Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, bei der Satzermittlung außer Betracht bleiben. Es gibt eine Belastungsobergrenze: § 2 Abs. 6 AStG stellt sicher, dass insgesamt nicht mehr anfällt, als bei unbeschränkter Steuerpflicht mit ausschließlich inländischem Wohnsitz zu zahlen wäre.

Schritt drei: was ohnehin beschränkt steuerpflichtig bleibt

Unabhängig von § 2 AStG bleiben inländische Einkünfte nach § 49 EStG steuerpflichtig. Die praktisch häufigsten Fälle bei Auswanderern sind Vermietungseinkünfte aus deutschen Immobilien, Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte, bestimmte Kapitalerträge und Renten aus inländischen Zahlstellen nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Rentenfall hat eine eigene Seite: als Rentner nach Paraguay.

Zu beachten ist außerdem § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG: Bei beschränkt Steuerpflichtigen bleibt der Grundfreibetrag im Regelfall außer Ansatz. Die erste Einkommensschicht ist damit nicht steuerfrei.

Und der automatische Informationsaustausch

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz setzt den internationalen Meldestandard in deutsches Recht um. Finanzinstitute identifizieren Kontoinhaber nach steuerlicher Ansässigkeit und melden. Die Selbstauskunft, die Sie bei der Kontoeröffnung in Paraguay unterschreiben, ist Teil dieses Systems. Wer dort Paraguay angibt und faktisch in Deutschland lebt, erzeugt einen schriftlichen Beleg für genau die Position, die er nicht belegen kann.

Was hier nicht behauptet wird. Wir stellen nicht fest, dass Paraguay im Sinne des § 2 Abs. 2 AStG ein niedrig besteuertes Gebiet ist. Der Vergleich ist einkommens- und einzelfallabhängig, und der Gegenbeweis nach dem Zweidrittelmaßstab steht offen. Ebenso wenig behaupten wir, dass zwischen Deutschland und Paraguay ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht besteht: Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Übersicht des Bundesfinanzministeriums zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen, und die gehört vor jeder Planung geprüft. Diese Seite ist keine Steuerberatung.

Weiterlesen: § 6 AStG und Paraguay, Hinzurechnungsbesteuerung, die 183-Tage-Frage.

Häufige Fragen

Beendet die Abmeldung meine Steuerpflicht in Deutschland?
Nein. Die Abmeldung nach § 17 BMG ist eine melderechtliche Handlung. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet erst, wenn weder ein Wohnsitz nach § 8 AO noch ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO im Inland besteht. Eine jederzeit nutzbare Wohnung genügt für einen Wohnsitz.
Wie lange läuft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 AStG bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endete. Sie gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen die erfassten Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.
Was zählt als niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 AStG?
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG, wenn die ausländische Belastung bei einer dort ansässigen unverheirateten Person mit 77.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen um mehr als ein Drittel geringer ist als die deutsche. Nummer 2 erfasst zusätzlich eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumte Vorzugsbesteuerung. In beiden Fällen ist der Gegenbeweis über den Zweidrittelmaßstab möglich.
Was sind wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland?
§ 2 Abs. 3 AStG nennt drei Alternativen: eine inländische unternehmerische Beteiligung einschließlich einer Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG; nicht ausländische Einkünfte über 30 Prozent aller Einkünfte oder über 62.000 Euro; oder entsprechendes Vermögen über 30 Prozent des Gesamtvermögens oder über 154.000 Euro.
Welche deutschen Einkünfte bleiben nach dem Wegzug steuerpflichtig?
Die inländischen Einkünfte nach § 49 EStG, in der Praxis vor allem Vermietung deutscher Immobilien, Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte und Renten inländischer Zahlstellen nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG bleibt der Grundfreibetrag dabei im Regelfall außer Ansatz.

Ob Paraguay für Sie funktioniert, hängt daran, wie Sie verdienen

Nicht nur daran, wo Sie wohnen. Wir gehen Ihre Lage mit Ihnen durch, einschließlich der Fälle, in denen eine paraguayische Residencia nicht das Ergebnis bringt, das sich Leute davon versprechen. Das ist allgemeine Information und keine Steuerberatung: Zum deutschen Steuerrecht brauchen Sie einen deutschen Steuerberater. Ein Hinweis vorab: Diese Leitfäden sind auf Deutsch, unser Service ist es nicht. Das Erstgespräch, die Betreuung und der gesamte Schriftverkehr finden auf Englisch statt. Wenn Sie eine Beratung auf Deutsch brauchen, buchen Sie hier bitte nicht.

Quellen

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