Hinzurechnungsbesteuerung bei einer Auslandsgesellschaft
Beherrschung, Aktivkatalog, die 15-Prozent-Grenze und die Freigrenze des § 9 AStG. Und die paraguayische Gegenfrage, die eine Gesellschaft hier teuer machen kann.
Zuletzt geprüft 2026-08-20Nächste Prüfung 2026-11-206 offizielle Quellen
Solange Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, hilft keine Auslandsgesellschaft. Die §§ 7 bis 14 AStG rechnen die passiven, niedrig besteuerten Einkünfte einer von Ihnen beherrschten ausländischen Gesellschaft Ihnen persönlich zu, unabhängig davon, ob je eine Ausschüttung stattfindet.
Die Reihenfolge entscheidet, nicht die Rechtsform. Erst die unbeschränkte Steuerpflicht sauber beenden, dann strukturieren. Wer es umgekehrt macht, hat eine Gesellschaft, die nichts abschirmt, dafür aber Erklärungspflichten auslöst, die er nicht kennt.
Der Aufbau der Vorschrift
Die Hinzurechnungsbesteuerung prüft sich in vier Schritten. Fehlt einer, greift sie nicht.
| Schritt | Norm | Frage |
|---|---|---|
| 1 | § 7 Abs. 1 AStG | Ist der Steuerpflichtige unbeschränkt steuerpflichtig, und handelt es sich um eine ausländische Gesellschaft ohne Geschäftsleitung und Sitz im Inland? |
| 2 | § 7 Abs. 2 AStG | Beherrscht er sie, allein oder mit nahestehenden Personen? |
| 3 | § 8 Abs. 1 AStG | Stammen die Einkünfte aus einer der dort genannten aktiven Tätigkeiten, oder sind sie passiv? |
| 4 | § 8 Abs. 5 AStG | Liegt die Ertragsteuerbelastung unter 15 Prozent? |
Beherrschung
§ 7 Abs. 2 AStG bejaht Beherrschung, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital zuzurechnen sind, oder ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses besteht.
Wichtig ist § 7 Abs. 4 AStG: Personen gelten auch dann als nahestehend, wenn sie mit dem Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Die verbreitete Idee, eine Gesellschaft auf mehrere Beteiligte unter fünfzig Prozent aufzuteilen, läuft genau in diese Vorschrift.
Aktiv oder passiv
§ 8 Abs. 1 AStG arbeitet mit einem Aktivkatalog. Genannt sind unter anderem Land- und Forstwirtschaft, die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, die Erzeugung von Energie, das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen, der Betrieb bestimmter Versicherungs- und Kreditinstitute mit wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeit, sowie Handel und Dienstleistungen jeweils unter einschränkenden Bedingungen. Was nicht im Katalog steht, ist passiv.
Mehrere der Katalogtatbestände enthalten eine Ausnahme für Geschäfte, die zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen betrieben werden. Eine Gesellschaft, deren einziger Kunde der Gesellschafter ist, fällt regelmäßig aus der Aktivität heraus.
Niedrigbesteuerung
§ 8 Abs. 5 AStG stellt auf eine Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent ab, ermittelt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AStG, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Satz 3 stellt klar: Auch wenn Ertragsteuern von mindestens 15 Prozent rechtlich geschuldet, aber tatsächlich nicht erhoben werden, liegt Niedrigbesteuerung vor.
Die Freigrenze
§ 9 AStG lässt Zwischeneinkünfte außer Ansatz, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag erfasst.
Der Punkt, um den es eigentlich geht
§ 7 Abs. 1 AStG setzt einen unbeschränkt Steuerpflichtigen voraus. Die ganze Konstruktion steht und fällt also mit Ihrer eigenen Ansässigkeit, nicht mit der der Gesellschaft.
Daraus folgt beides, das Angenehme und das Unangenehme. Wer Deutschland tatsächlich verlassen und die unbeschränkte Steuerpflicht beendet hat, ist im Grundsatz aus dem Anwendungsbereich heraus. Wer dagegen weiterhin eine Wohnung in Deutschland unterhält oder sich dort gewöhnlich aufhält, bleibt drin, egal wie die Gesellschaft firmiert und wo sie registriert ist.
Zwei Einschränkungen für die Zeit danach. Erstens erweitert § 5 AStG die Zurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter auf Personen, die der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG unterliegen. Der Ausstieg aus der Hinzurechnung ist damit nicht in jedem Fall mit dem Wegzugstag erledigt. Zweitens bleibt die Frage, wo die Geschäftsleitung der Gesellschaft nach § 10 AO tatsächlich liegt: Wird sie faktisch von einem Ort aus geführt, an dem sie nicht registriert ist, kann sie dort selbst steuerpflichtig werden.
Der Rechtstypenvergleich
Ob eine ausländische Gesellschaft aus deutscher Sicht als Körperschaft oder als transparente Personengesellschaft behandelt wird, entscheidet sich nach dem Rechtstypenvergleich: Die ausländische Rechtsform wird anhand ihrer Merkmale, etwa Haftung, Geschäftsführung, Übertragbarkeit der Anteile und Gewinnverteilung, einer deutschen Rechtsform zugeordnet. Die Einordnung im Registrierungsstaat ist dafür nicht bindend.
Das Ergebnis verändert das gesamte Bild. Wird die Gesellschaft als Körperschaft eingeordnet, kommen die §§ 7 bis 14 AStG in Betracht. Wird sie als transparent eingeordnet, werden die Einkünfte den Beteiligten unmittelbar zugerechnet, und die Prüfung läuft über die allgemeinen Regeln. Welcher Fall vorliegt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und ist nichts, was sich pauschal für eine Rechtsform sagen lässt.
Und die paraguayische Seite
Falls Sie erwägen, nach einem echten Wegzug eine paraguayische Gesellschaft zu gründen, gibt es hier ein eigenes, unabhängiges Problem. Die paraguayische Unternehmenssteuer IRE hat nach Artikel 6 der Ley N° 6380/2019 eine deutlich weitere Quellenregel als die Einkommensteuer für natürliche Personen. Sie erfasst ausdrücklich auch Zinsen ausländischer Banken, ausländische Dividenden und im Ausland ausgeübte Tätigkeiten.
Eine Gesellschaft kann also Einkünfte in die paraguayische Bemessungsgrundlage ziehen, die als Privatperson außerhalb geblieben wären. Das ist der Grund, warum wir eine paraguayische Gesellschaft nicht standardmäßig empfehlen, sondern nur dann, wenn es ein paraguayisches Geschäft gibt, das sie braucht. Die ausführliche englische Darstellung steht unter IRP vs IRE.
Was hier bewusst fehlt. Eine Empfehlung für eine bestimmte Rechtsform oder ein bestimmtes Sitzland, eine Aussage darüber, wie eine konkrete ausländische Gesellschaft im Rechtstypenvergleich eingeordnet wird, und eine Einschätzung zum Motivtest und zur Substanzprüfung im Einzelfall. Das sind Fragen des deutschen Steuerrechts, für die Sie einen deutschen Steuerberater brauchen. Wir sind eine paraguayische Residenzkanzlei und stellen hier den Gesetzeswortlaut dar, damit Sie ihn dort besprechen können.
Weiterlesen: Steuern beim Auswandern, territoriale Besteuerung, § 6 AStG und Paraguay.
Häufige Fragen
- Wann liegt Beherrschung im Sinne des § 7 AStG vor?
- Nach § 7 Abs. 2 AStG, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder mit nahestehenden Personen am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder der Anteile am Nennkapital zuzurechnen sind oder ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses besteht. § 7 Abs. 4 AStG erfasst zusätzlich das Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten.
- Ab welcher Steuerbelastung gilt eine Gesellschaft als niedrig besteuert?
- Nach § 8 Abs. 5 AStG bei einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent, ermittelt nach § 10 Abs. 3 AStG. Das gilt auch, wenn Steuern von mindestens 15 Prozent zwar rechtlich geschuldet, aber tatsächlich nicht erhoben werden.
- Gibt es eine Bagatellgrenze?
- Ja. § 9 AStG lässt Zwischeneinkünfte außer Ansatz, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Gesellschaft betragen und die außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
- Endet die Hinzurechnung mit dem Wegzug?
- Im Grundsatz setzt § 7 Abs. 1 AStG unbeschränkte Steuerpflicht voraus. § 5 AStG erweitert die Zurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter allerdings auf Personen im Anwendungsbereich des § 2 AStG, sodass der Ausstieg nicht in jedem Fall mit dem Wegzugstag erledigt ist.
- Sollte ich eine paraguayische Gesellschaft gründen?
- Nur, wenn es ein paraguayisches Geschäft gibt, das sie braucht. Artikel 6 der Ley N° 6380/2019 gibt der Unternehmenssteuer IRE eine deutlich weitere Quellenregel als der Einkommensteuer für Privatpersonen und erfasst ausdrücklich ausländische Zinsen, ausländische Dividenden und im Ausland ausgeübte Tätigkeit.
Ob Paraguay für Sie funktioniert, hängt daran, wie Sie verdienen
Nicht nur daran, wo Sie wohnen. Wir gehen Ihre Lage mit Ihnen durch, einschließlich der Fälle, in denen eine paraguayische Residencia nicht das Ergebnis bringt, das sich Leute davon versprechen. Das ist allgemeine Information und keine Steuerberatung: Zum deutschen Steuerrecht brauchen Sie einen deutschen Steuerberater. Ein Hinweis vorab: Diese Leitfäden sind auf Deutsch, unser Service ist es nicht. Das Erstgespräch, die Betreuung und der gesamte Schriftverkehr finden auf Englisch statt. Wenn Sie eine Beratung auf Deutsch brauchen, buchen Sie hier bitte nicht.
Quellen
Jede rechtliche Aussage, jede Gebühr und jeder Verfahrensschritt auf dieser Seite stammt aus den unten genannten Quellen und wurde am 2026-08-20 geprüft. Ändern sie sich, ändert sich diese Seite.
- § 7 AStG — Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft (Gesetze im Internet) — Hinzurechnung beim unbeschränkt Steuerpflichtigen; Beherrschung über die Hälfte der Stimmrechte, Anteile oder Gewinnansprüche; nahestehende Personen durch abgestimmtes Verhalten
- § 8 AStG — Einkünfte von Zwischengesellschaften (Gesetze im Internet) — Aktivkatalog in Absatz 1 und Niedrigbesteuerung bei einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent nach Absatz 5
- § 9 AStG — Freigrenze bei gemischten Einkünften (Gesetze im Internet) — Zwischeneinkünfte bleiben außer Ansatz bei höchstens einem Drittel der Gesamteinkünfte und insgesamt höchstens 100.000 Euro
- § 5 AStG — Zwischengeschaltete Gesellschaften (Gesetze im Internet) — Zurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter bei Personen im Anwendungsbereich des § 2 AStG
- § 2 AStG — erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht (Gesetze im Internet) — Zehn Jahre nach dem Wegzugsjahr, fünf von zehn Jahren als Deutscher, Niedrigbesteuerung nach dem 77.000-Euro-Maßstab, wesentliche wirtschaftliche Interessen, Grenze von 16.500 Euro
- Ley N° 6380/2019 — Biblioteca y Archivo Central del Congreso Nacional — IRP, IRE, IDU and INR: source rules, rates and exemptions
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